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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Bei Auftragserteilung werden die zur Anfertigung der Werbeflächen alle erforderlichen Angaben und Unterlagen übergeben oder spätestens 8 Tage nach Auftragserteilung übersandt.

2.Gehen die Druckunterlagen nicht fristgerecht ein – eine Verpflichtung zur Anmahnung besteht nicht – so wird der Text des Inserates nach Ermessen des Auftragnehmers festgelegt und zu den im Auftrag vereinbarten Bedingungen berechnet.

3.Der Kunde stellt sicher, dass durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Kunde stellt die Fa. Bialek hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei und verpflichtet sich, entstehende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

3.1)Fehler im Text werden unter der Voraussetzung korrigiert,dass der dem Auftraggeber übersandte Korrekturabzug innerhalb einer Prüfungs- und Korrekturfrist von 8 Wochentagen wieder dem Auftragnehmer zugeht,wobei für die Absendung des Korrekturabzuges durch den Auftraggeber der Poststempel entscheidend ist.Eine vom Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist gewünschte Änderung (Abweichungen einer ursprünglichen Vorlage bzw.von der dem Auftragnehmer überlassenen Gestaltung) wird zum Selbstkostenpreis berechnet,sofern die Änderung technisch überhaupt noch durchführbar ist.

3.2)Geht der Korrekturabzug nicht fristgerecht beim Auftragnehmer ein,gilt der Werbetext nach Inhalt und Form zur Produktion freigegeben.

3.3)Werden vom Auftraggeber keine oder keine präzisen Angaben/Vorlagen zur Verfügung gestellt und/oder macht von seiner Möglichkeit der Korrektur keinen Gebrauch,so ist die Reklamation der veröffentlichten Anzeige,die nach dem vorhandenen Material hergestellt wurde ,ausgeschlossen.

3.4)Erhält der Auftragnehmer die nötigen Werbeunterlagen nicht innerhalb,wie unter Punkt 2. (8 Tage),können keine Korrekturen mehr berücksichtigt werden.

3.5)Soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart,ist ein bestimmter Ersterscheinungstermin nicht vereinbart.Die Bearbeitungszeit beträgt maximal 24 Monate,mit einer Nachfrist von drei Monaten nach Auftragserteilung.(Erstauftrag, Akquise)

4.Der Auftragnehmer weist darauf hin,dass die Standortwahl sowie die Verteilungsstellen des Objektes allein in den Händen der jeweiligen Gemeinden,Vereine,Institutionen,Schulen usw. liegen und schließt deshalb jegliche Haftung für Standortwahl,Umfang und Zeitpunkt sowie sonstige Bestimmungen des Objektes aus.

5.Die in Rechnung gestellten Beträge werden innerhalb 8 Tagen rein netto fällig.Als Kostenersatz für eventuelle Rückbuchungen bei Bankeinzug werden pauschal 19.-Euro berechnet.

5.1)An die Stelle der Abnahme des Objektes tritt seine vollständige Fertigstellung.

6.Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus der umseitiger Vertragsvereinbarung .Die Vertraglich vereinbarte Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung/Übergabe des Objektes

vom Auftragnehmer an den Verein,Institutionen,Schulen,Gemeinden usw.

6.1)Voraussetzung für die automatische Verlängerung ist grundsätzlich ein bestehender Pachtvertrag des Auftragnehmers mit dem Vertragspartner Gemeinde/Verein usw.

7.Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung,die ordnungsgemäße Durchführung der Werbung zu überprüfen.Mängelrügen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Wochen ab Rechnungsstellung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich per Einschreiben geltend zu machen .Nach Ablauf dieser Frist gilt die Werbung als ordnungsgemäß ausgeführt.Im Falle berechtigter Mängelrügen bei der Gestaltung der Werbefläche nach Inhalt,Form und Farbe,kann der Auftraggeber bei Fahrlässigkeit eine Herabsetzung des Rechnungsbetrages verlangen.Ein Rücktritt hierbei ist ausgeschlossen.

8.Der Auftragnehmer behält sich vor im Interesse der Gemeinschaft aller Inserenten eine Werbefläche innerhalb des Objektes anderweitig zu platzieren sofern dies für den Optischen Gesamteindruck des Objektes zweckmäßig ist und die Werbefläche dadurch unverändert bleibt.

9.Werbeunterlagen werden,wenn nicht anders vereinbart,nur auf Wunsch des Auftraggebers zurück gesandt.Die Aufbewahrungspflicht beträgt 3 Monate nach Rechnungsstellung.

10.Drucktechnisch bedingte Farbabweichungen von einer vereinbarten Farbkarte(Vier-Farb-Druckverfahren)berechtigt nicht zu Reklamation.Im übrigen sind farbliche Vereinbarungen und farbliche Sonderwünsche nur dann wirksam,wenn diese auf dem Anzeigenauftrag aufgeführt sind.

11.Kann der Auftraggeber die Forderungen in Teilbeträgen bezahlen und kommt er mit einer Teilzahlung ganz oder Teilweise länger als 10 Tage in Verzug,wird die jeweilige Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig.

12.Der Kunde ist damit einverstanden,dass die Vertragsdaten in einer EDV-Anlage verarbeitet und aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus gespeichert werden.

13.Falls dem Auftragnehmer aus akquisitorischen und/oder produktionstechnisch bedingten Gründen die Produktion nicht zugemutet werden kann,bestehen keinerlei Reg ressansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

14.Wurden vom Auftraggeber keine Mitbewerber namentlich ausgeschlossen und vom Auftragnehmer lediglich ein allgemeiner Konkurrenzausschluss zugesagt und schriftlich bestätigt,bezieht sich dieser nur auf die Haupttätigkeit der Firma des Auftraggebers und nicht auf eventuell noch in der Werbefläche erwähnte Nebentätigkeit.

Die Haupttätigkeit des Auftraggebers ist im Zweifelsfall die,die in der Werbeanzeige großgedruckt bzw. an erster Stelle steht.Bei nachgewiesenem Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzausschluss hat der Auftraggeber ein Recht auf Reduzierung des Rechnungsbetrages.Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.

15 Kündigt der Auftraggeber vor Vollendung des Werkes,so ist der Auftragnehmer berechtigt,Schadensersatz zu verlangen in Höhe der vereinbarten Vergütung,er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendung erspart.

16.Unternehmer haben bei sogenannten Haustürgeschäften keine Widerrufsmöglichkeit , da die von ihnen abgeschlossenen Verträge mit ihrer Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen.

17.Dem Auftragnehmer ist es gestattet,den Anzeigenauftrag auf Dritte zu übertragen.

18.Voraussetzung für die Ausführung des Vertrages,somit Geschäftsgrundlage und Bedingung dieses umseitigen Anzeigenauftrages ist,dass es dem Auftragnehmer gelingt stets mit ausreichend Werbeträgern zu belegen.

19.Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Punkte unberührt.Sollte ein Punkt der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,ist dieser durch eine wirtschaftlich gleichlautende Klausel zu ersetzen.

 

20.Gerichtsstand zwischen Kaufleuten,deren Handelsgewerbe nach Art und Umfang einen im kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,ist

 

 

Reinhold Bialek

Aktiv-Sozialsponsoring-Bialek

Graf-Adolf-Str.33

58239 Schwerte


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